Grundsätzlich wird zwischen
unterschieden.
Diverse Gesetze sind von Bedeutung für das Arbeitsrecht
Grundsätzlich kann ein EAV formfrei abgeschlossen werden. Es genügt also eine mündliche Abmachung.
Für den Lehrvertrag und beim Handelsreisendenvertrag wird die Schriftform für den ganzen Vertrag verlangt. Auch das Konkurrenzverbot oder vom Gesetz abweichende Überstundenvergütungen sind zwingend schriftlich zu gestalten.
Für den EAV gilt Vertragsfreiheit d.h. jede Vertragsinhalt ist zulässig solange er nicht widerrechtlich, unsittlich oder (objektiv) unmöglich ist (OR20).
Bestehen kein schriftlicher Arbeitsvertrag und kein Gesamtarbeitsvertrag (GAV), so ist die Kündigungsfrist durch das Obligationenrecht (OR) geregelt. Sie beträgt:
Ein Kündigungsschutz vonseiten der Firma besteht für die Zeit des Militärdienstes, des Zivildienstes oder des Zivilschutzes, bei Krankheit, Unfall und bei Schwangerschaft. Arbeitnehmer können auch während diesen Zeiten die Kündigung einreichen.
Alle Arbeitnehmer*innen in der Schweiz haben ein Recht auf mindestens vier Wochen bezahlte Ferien pro Jahr. Jugendlichen bis zum 20. Altersjahr haben ein Anrecht auf fünf Wochen Ferien.
Der 1. August (Bundesfeiertag) ist der einzige eidgenössische Feiertag. Die Kantone dürfen höchstens acht weitere Feiertage bestimmen – diese variieren von Kanton zu Kanton.
Fällt ein Feiertag auf einen arbeitsfreien Tag (z. B. Samstag oder Sonntag), besteht kein Anspruch auf Kompensation. Ein Feiertag, der in die Ferien fällt, darf nicht als Ferientag angerechnet werden.