Arbeitsrecht

Einleitung

Grundsätzlich wird zwischen

  • GAV (Gesamtarbeitsvertrag) OR Artikel 356-358
  • EAV (Einzelarbeitsvertrag) OR Artikel 319-351
  • NAV (Normalarbeitsvertrag) OR Artikel 359-360f

unterschieden. 

 

Diverse Gesetze sind von Bedeutung für das Arbeitsrecht

  • Obligationenrecht (OR)
  • Arbeitsgesetz (ArG)
  • Berufsbildungsgesetz (BBG)
  • Datenschutzgesetz (DSG)
  • Gleichstellungsgesetz (GIG)
  • Mitwirkungsgesetz

Grundsätzlich kann ein EAV formfrei abgeschlossen werden. Es genügt also eine mündliche Abmachung.

Für den Lehrvertrag und beim Handelsreisendenvertrag wird die Schriftform für den ganzen Vertrag verlangt. Auch das Konkurrenzverbot oder vom Gesetz abweichende Überstundenvergütungen  sind zwingend schriftlich zu gestalten. 

 

Für den EAV gilt Vertragsfreiheit d.h. jede Vertragsinhalt ist zulässig solange er nicht widerrechtlich, unsittlich oder (objektiv) unmöglich ist (OR20). 

Kündigungsfristen

Bestehen kein schriftlicher Arbeitsvertrag und kein Gesamtarbeitsvertrag (GAV), so ist die Kündigungsfrist durch das Obligationenrecht (OR) geregelt. Sie beträgt:

  • 7 Kalendertage während der Probezeit (auf Ende irgendeines Tages)
  • 1 Monat im ersten Dienstjahr (auf Ende eines Monats)
  • 2 Monate vom 2. bis zum 9. Dienstjahr (auf Ende eines Monats)
  • 3 Monate ab dem 10. Dienstjahr (auf Ende eines Monats)
  • Befristete Arbeitsverträge enden beim festgesetzten Enddatum. Eine Kündigung vor dem Ende der festgesetzten Vertragsdauer ist im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses nicht möglich, es sei denn, dass ein früherer Ausstieg im Vertrag vorgesehen ist oder wichtige Gründe vorliegen.

Ein Kündigungsschutz vonseiten der Firma besteht für die Zeit des Militärdienstes, des Zivildienstes oder des Zivilschutzes, bei Krankheit, Unfall und bei Schwangerschaft. Arbeitnehmer können auch während diesen Zeiten die Kündigung einreichen.

Ferien

Alle Arbeitnehmer*innen in der Schweiz haben ein Recht auf mindestens vier Wochen bezahlte Ferien pro Jahr. Jugendlichen bis zum 20. Altersjahr haben ein Anrecht auf fünf Wochen Ferien.

Feiertage

Der 1. August (Bundesfeiertag) ist der einzige eidgenössische Feiertag. Die Kantone dürfen höchstens acht weitere Feiertage bestimmen – diese variieren von Kanton zu Kanton.

 

Fällt ein Feiertag auf einen arbeitsfreien Tag (z. B. Samstag oder Sonntag), besteht kein Anspruch auf Kompensation. Ein Feiertag, der in die Ferien fällt, darf nicht als Ferientag angerechnet werden.